Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH

Die Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH (nachfolgend kurz als „Rechtsanwalts­gesellschaft“ bezeichnet) legt sämtlichen ihr erteilten Aufträgen die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde:

  1. Anwendungsbereich:
    1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche / behördliche sowie außergerichtliche / außerbehördliche Vertretungs­handlungen, die im Zuge eines zwischen der Rechtsanwaltsgesellschaft und einem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (nachfolgend kurz als „Mandat“ bezeichnet) vorgenommen werden.
    2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern schriftlich nicht anderes ausdrücklich vereinbart wird.
    3. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend auch für ein Mandat, das einem für die Rechtsanwaltsgesellschaft tätigen Rechtsanwalt allenfalls persönlich erteilt wird.
    4. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind soweit als möglich geschlechtsneutral formuliert. Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit wird in Ausnahmefällen die männliche Sprachform gewählt, die im gleichen Verständnis die weibliche Sprachform impliziert.
  2. Auftrag und Vollmacht:
    1. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Sofern sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats ändert, ist die Rechtsanwalts­gesellschaft nicht dazu verpflichtet, den Mandanten auf allfällige Änderungen und / oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
    2. Der Mandant hat gegenüber der Rechtsanwaltsgesellschaft auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht samt einer Datenschutzerklärung zu unterfertigen.
  3. Grundsätze der Vertretung:
    1. Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat die ihr anvertraute Vertretung gesetzmäßig zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
    2. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt, ihre Leistungen nach ihrem eigenen Ermessen vorzunehmen und sämtliche Schritte zu ergreifen, insbesondere auch Angriffs- und / oder Verteidigungsmittel in jener Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, dem Gewissen des jeweils für die Rechtsanwalts­gesellschaft tätigen Rechtsanwalts oder dem Gesetz nicht widerspricht.
    3. Erteilt der Mandant der Rechtsanwaltsgesellschaft eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz, sonstigem Standesrecht (z.B. mit den „Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte“ [RL-BA]) und / oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) bzw. des Obersten Gerichtshofes (OGH) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufs­ausübung der Rechtsanwaltsgesellschaft unvereinbar ist, hat die Rechtsanwaltsgesell­schaft die Weisung abzulehnen.
    4. Sind Weisungen aus Sicht der Rechtsanwaltsgesellschaft für den Mandanten unzweck­mäßig und / oder nachteilig, hat die Rechtsanwaltsgesellschaft den Mandanten vor der Durchführung auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.
    5. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist bei Gefahr im Verzug berechtigt, auch eine von dem ihr erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer ihr erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.
    6. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine allenfalls erforderliche elektronische Archivierung von Urkunden (beispielsweise für das Firmenbuch und /oder Grundbuch) nur für die Dauer von sieben Jahren erfolgt und nach Ablauf dieser Dauer eine erneute Archivierung erforderlich ist. Eine längere Archivierungsdauer ist möglich, wird von der Rechtsanwaltsgesellschaft jedoch nur auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten vorgenommen. Die für eine elektronische Archivierung von Urkunden anfallenden Kosten sind als Barauslagen jedenfalls vom Mandanten zu tragen.
  4. Pflichten des Mandanten:
    1. Der Mandant ist verpflichtet, der Rechtsanwaltsgesellschaft sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sind oder sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und der Rechtsanwaltsgesellschaft sämtliche erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.
    2. Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, der Rechtsanwalts­gesellschaft alle geänderten und / oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammen­hang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind oder sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
    3. Wird die Rechtsanwaltsgesellschaft als Vertragserrichter tätig, ist der Mandant verpflichtet, der Rechtsanwaltsgesellschaft sämtliche erforderliche Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie der Immobilienertragssteuer (und sonstiger Abgaben) notwendig sind. Nimmt die Rechtsanwaltsgesellschaft auf Grundlage der ihr vom Mandanten erteilten Informationen die Selbstberechnung der Grunderwerbs- und / oder Immobilienertrags­steuer vor, ist sie von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber befreit. Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwaltsgesellschaft im Fall von Vermögensnach­teilen, dies für den Fall, dass sich die Unrichtigkeit der vom Mandanten erteilten Informationen herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.
  5. Verschwiegenheitspflicht und Interessenskollision:
    1. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist (im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen) zur Verschwiegenheit aller ihr (bzw. einem für sie tätigen Rechtsanwalt) anvertrauten Angelegenheiten und die ihr (bzw. einem für sie tätigen Rechtsanwalt) sonst in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Mandanten gelegen ist.
    2. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, sowie diese Mitarbeiter über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.
    3. Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen der Rechtsanwaltsgesellschaft (insbesondere von Honoraransprüchen der Rechtsanwaltsgesellschaft) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen die Rechtsanwaltsgesellschaft (insbesondere von Schaden­ersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegenüber der Rechtsanwaltsgesell­schaft) erforderlich ist, ist die Rechtsanwaltsgesellschaft von der Verschwiegenheits­pflicht entbunden.
    4. Der Mandant kann die Rechtsanwaltsgesellschaft jeder Zeit von der Verschwiegenheits­pflicht entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Mandanten erhebt die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht von der Verpflichtung, zu prüfen, ob ihre Aussage dem Interesse des Mandanten entspricht.
    5. Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat zu prüfen, ob durch die Ausführung des Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwalts­ordnung (RAO) besteht.
  6. Berichtspflicht der Rechtsanwaltsgesellschaft:
    1. Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat den Mandanten über die von ihr vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich zu informieren.
  7. Unterbevollmächtigung und Substitution:
    1. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt, sich durch einen bei ihr in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten zu lassen (Unterbevollmächtigung). Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist überdies berechtigt, den Auftrag oder einzelne Teil­handlungen an einen anderen Rechtsanwalt weiterzugeben (Substitution).
  8. Honorar:
    1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat die Rechtsanwalts­gesellschaft Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Die Verrechnung von Einzel­leistungen nach den Allgemeinen Honorarkriterien des Österreichischen Rechts­anwaltskammertages (AHK) in Verbindung mit dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) gilt jedenfalls als angemessen.
    2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt der Rechtsanwalts­gesellschaft wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kosten­ersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar. Bei Vereinbarung eines Zeithonorars wird die Leistung je angefangener zehn Minuten verrechnet.
    3. Zu dem der Rechtsanwaltsanwaltsgesellschaft gebührenden bzw. dem mit ihr ver­einbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (z.B. für Fahrtkosten [öffentliche Verkehrsmittel, Taxi, etc.], Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.
    4. Wird der Rechtsanwaltsgesellschaft bzw. einem für die Rechtsanwaltsgesellschaft tätigen Rechtsanwalt vom Mandanten eine E-Mail-Nachricht zugesendet, ist der Rechtsanwalt ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, diese E-Mail-Nachricht zu lesen. Liest der Rechtsanwalt die vom Mandanten übermittelte E-Mail-Nachricht, steht der Rechtsanwaltsgesellschaft hierfür eine Honorierung gemäß ausdrücklicher Vereinbarung für vergleichbare Leistungen oder nach RATG oder AHK zu.
    5. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine von der Rechtsanwaltsgesellschaft (bzw. eine von einem für die Rechtsanwaltsgesellschaft tätigen Rechtsanwalt) vor­genommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kosten­voranschlag (im Sinne des § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der von der Rechtsanwaltsgesellschaft zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
    6. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Honorarnoten und / oder Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als die deutsche Sprache entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe, beispielsweise an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen z.B. über den Stand anhängiger Causen berichtet wird, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung abgegeben und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt wird.
    7. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen. Das Honorar ist – sofern die Honorarnote keine Zahlungsfrist enthält – sofort nach Zugang der Honorarnote zur Zahlung fällig.
    8. Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungs­gemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als anerkannt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei der Rechtsanwalts­gesellschaft) ab Erhalt schriftlich widerspricht. Die Aufnahme einer Rechnung in die Bücher gilt jedenfalls als Anerkenntnis.
    9. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten Honorars oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an die Rechtsanwaltsgesellschaft Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. zu zahlen. Für Unternehmer gilt ein Verzugszinssatz von 9 % p.a. als vereinbart. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (z.B. Ansprüche nach § 1333 Abs. 2 ABGB) bleiben hiervon unberührt.
    10. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (z.B. Barauslagen) sowie Spesen (z.B. wegen zugekaufter Fremdleistungen) können (nach Ermessen der Rechtsanwalts­gesellschaft) dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden. Der Mandant ist verpflichtet, diese Barauslagen und / oder Spesen unverzüglich zu begleichen und die Rechtsanwaltsgesellschaft im Falle der Nichtbegleichung oder verspäteten Zahlung schad- und klaglos zu halten.
    11. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen der Rechtsanwalts­gesellschaft.
    12. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches der Rechtsanwaltsgesellschaft an diese mit ihrer Entstehung abgetreten. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
    13. Sofern dem Mandanten im Vergleich zum vereinbarten Honorar ein Nachlass oder ein Rabatt gewährt wurde, handelt es sich beim ausgewiesenen, ermäßigten Rechnungs­betrag nur um ein Angebot an den Mandanten, welches im Fall der Nichtannahme (durch fristgemäße Bezahlung des Entgelts) hinfällig wird. Bei nicht fristgerechter Bezahlung ist die Rechtsanwaltsgesellschaft daher berechtigt, den ursprünglich vereinbarten, höheren Betrag in Rechnung zu stellen.
    14. In jedem Fall, insbesondere im Falle der Vereinbarung einer Honorierung nach den Allgemeinen Honorarkriterien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (AHK) und / oder dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), gebührt der Rechtsanwaltsgesell­schaft auch dann ein angemessenes Honorar für sämtliche erbrachte und beauftragte Leistungen, wenn die Kosten dem Mandanten vom Gericht nicht zugesprochen werden. Dies gilt etwa für im Namen des Mandanten eingebrachte Fristerstreckungsanträge, die Teilnahme an Bescheinigungstagsatzungen, Beweisanträge, vorbereitende Schriftsätze, etc. Sollte die Rechtsanwaltsanwaltsgesellschaft (bzw. ein für sie tätiger Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter) für den Mandanten eine Verhandlung außerhalb des Sitzes der Kanzlei verrichten, so ist die Rechtsanwaltsgesellschaft berechtigt, gegenüber dem Mandanten den doppelten Einheitssatz nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) auch dann zu verrechnen, wenn der doppelte Einheitssatz dem Mandanten vom Gericht nicht zugesprochen wird.
  9. Haftung der Rechtsanwaltsgesellschaft:
    1. Eine Haftung der Rechtsanwaltsgesellschaft für leicht fahrlässige Schadenszufügung aus ihrer beruflichen Tätigkeit (bzw. der beruflichen Tätigkeit der für die Rechtsanwalts­gesellschaft tätigen Personen), ausgenommen für Personenschäden, ist ausgeschlossen. Gegenüber Unternehmern ist eine Haftung der Rechtsanwaltsgesellschaft (sowie sämtlicher für die Rechtsanwaltsgesellschaft tätiger Personen) zusätzlich für entgangenen Gewinn, Drittschäden, mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden ausgeschlossen.
    2. Die Haftung der Rechtsanwaltsgesellschaft (sowie sämtlicher für die Rechtsanwalts­gesellschaft tätiger Personen) bei Beratung, Vertretung, Verfassung von Verträgen, Erstattung von Gutachten, Erteilung von Ratschlägen und bei der Erbringung sonstiger Leistungen ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a RAO genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit EUR 400.000,00 (in Worten: Euro vierhunderttausend) und bei Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung EUR 2.400.000,00 (in Worten: Euro zwei Millionen vierhunderttausend). Eine über diesen Höchstbetrag hinausgehende Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine allfällige Haftung gegenüber Dritten, etwa aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.
    3. Die gemäß Punkt 9.2. genannte Haftungsbeschränkung gilt sowohl für grob als auch für leicht fahrlässige Schadenszufügung. Sofern der Mandant Verbraucher ist, gilt sie jedoch nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung und nur dann, wenn der gänzliche Ausschluss leichter Fahrlässigkeit gemäß Punkt 9.1., aus welchem Grund auch immer, unwirksam sein sollte.
    4. Die gemäß Punkt 9.2. geltenden Höchstbeträge umfassen alle gegen die Rechtsanwalts­gesellschaft aus ihrer Tätigkeit, etwa für fehlerhafte Vertragserrichtung, rechtliche Beratung oder Vertretung, bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auch Ansprüche auf Schadenersatz und / oder Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an die Rechtsanwaltsgesellschaft geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Die gemäß Punkt 9.2. geltenden Höchstbetrage bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
    5. Bei Beauftragung der Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Punkt 9.1., 9.2. und 9.3. auch zugunsten aller für die Rechtsanwaltsgesellschaft (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion und / oder Zusammenarbeit) tätigen Rechtsanwälte und sonstige für die Rechtsanwaltsgesellschaft tätige Personen.
    6. Die Rechtsanwaltsgesellschaft haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter der Rechtsanwalts­gesellschaft sind, nur bei Auswahlverschulden im Sinne des § 1315 ABGB.
    7. Die Rechtsanwaltsgesellschaft haftet nur gegenüber ihren Mandanten, nicht gegen­über Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen der Rechtsanwaltsgesellschaft in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
    8. Die Rechtsanwaltsgesellschaft haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung oder wenn sie sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
  10. Verjährung und Präklusion:
    1. Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen die Rechtsanwaltsgesellschaft, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant Verbraucher und nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden. Falls der Mandant Verbraucher ist, gilt dies nicht für Gewährleistungsansprüche, für welche die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt.
    2. Sämtliche Ansprüche gegen die Rechtsanwaltsgesellschaft verfallen auch ohne Kenntnis von Schaden und Schädiger längstens nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadens­stiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).
  11. Rechtsschutzversicherung des Mandanten:
    1. Sofern der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, hat er dies der Rechtsanwaltsgesellschaft (bzw. dem die gegenständliche Angelegenheit betreuenden Rechtsanwalt der Rechtsanwaltsgesellschaft) unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen.
    2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch die Rechtsanwaltsgesellschaft lässt den Honoraranspruch der Rechtsanwaltsgesellschaft gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltsgesellschaft anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.
    3. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechts­schutzversicherung einzufordern, sondern kann das gesamte Honorar bzw. Entgelt direkt vom Mandanten begehren.
  12. Beendigung des Mandats:
    1. Das Mandat kann von der Rechtsanwaltsgesellschaft oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch der Rechtsanwaltsgesellschaft bleibt davon unberührt.
    2. Im Falle der Auflösung des Mandats hat die Rechtsanwaltsgesellschaft den Mandanten für die Dauer von 14 Tagen insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft nicht wünscht.
    3. Sollte die Rechtsanwaltsgesellschaft oder der Mandant das Mandat in einem Prozess mit Anwaltspflicht auflösen und der Mandant nicht unverzüglich einen neuen Vertreter bekanntgeben, so ist die Rechtsanwaltsgesellschaft lediglich verpflichtet, dem Mandanten gerichtliche Schriftstücke weiterzuleiten. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung, insbesondere zur Setzung von Prozesshandlungen, besteht nicht.
  13. Herausgabepflicht:
    1. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist verpflichtet, nach Beendigung des Mandats dem Mandanten auf dessen Verlangen Urkunden im Original zurückzustellen. Die Rechts­anwaltsgesellschaft ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
    2. Soweit der Mandant nach Beendigung des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken, etc.) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die hierfür anfallenden Kosten vom Mandanten zu tragen.
    3. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Punkt 13.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Original­urkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht ausdrücklich zu.
  14. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand:
    1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen und das durch diese geregelte Mandats­verhältnis unterliegen ausschließlich materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen.
    2. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Vertrags- bzw. Mandatsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit oder Auflösung (sowie Streitigkeiten zwischen dem Mandanten und den für die Rechtsanwaltsgesellschaft tätigen Personen) zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der Rechtsanwaltsgesellschaft vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegen­steht.
    3. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen bzw. zu verfolgen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Mandanten, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 KSchG.
  15. Schlussbestimmungen:
    1. Änderungen oder Ergänzungen der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist. Dies gilt auch für das Abgehen von dem Schriftformerfordernis.
    2. Erklärungen der Rechtsanwaltsgesellschaft an den Mandanten gelten, sofern der Mandant nicht Verbraucher ist, jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekanntgegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Die Rechtsanwaltsgesellschaft kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren.
    3. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist ohne anders lautende, schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten auch in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr gegebenenfalls auch nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.
    4. Hat der Mandant der Rechtsanwaltsgesellschaft (bzw. dem die gegenständliche Angelegenheit betreuenden Rechtsanwalt der Rechtsanwaltsgesellschaft) einen Ansprechpartner, etwa einen Mitarbeiter bzw. einen Sachbearbeiter im Unternehmen oder einen sonstigen Dritten, genannt, so darf die Rechtsanwaltsgesellschaft (bzw. der die gegenständliche Angelegenheit betreuende Rechtsanwalt der Rechtsanwaltsgesell­schaft) davon ausgehen, dass Aufträge von diesem Mitarbeiter bzw. Sachbearbeiter oder sonstigem Dritten verbindlich sind und im Namen des Mandanten erfolgen.
    5. Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rechtsanwalts­gesellschaft die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personen­bezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (im Sinne des Daten­schutzgesetzes bzw. der Datenschutzgrundverordnung), als dies zur Erfüllung der der Rechtsanwaltsgesellschaft vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen der Rechtsanwaltsgesellschaft (z.B. im Hinblick auf die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr, etc.) ergibt.
    6. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen können jederzeit unter www.lle.legal eingesehen werden.